Wo beantrage ich ein Halteverbot für den Umzug in Stuttgart?
Beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart, online über service-bw.de oder mit dem PDF-Formular der Stadt.
Wer für den Umzug in Stuttgart ein Halteverbot beantragen will, wendet sich an das Amt für öffentliche Ordnung, spätestens zwei Wochen vor dem Umzugstag. Die Schilder stellt nicht die Stadt auf, sondern der Antragsteller oder eine Fachfirma, drei volle Tage im Voraus.
Auf einen Blick
Beim Amt für öffentliche Ordnung der Stadt Stuttgart, online über service-bw.de oder mit dem PDF-Formular der Stadt.
Mindestens zwei Wochen vor dem Umzugstermin. Die Schilder müssen außerdem drei volle Tage vor dem Umzugstag stehen; diese Tage liegen innerhalb der zwei Wochen.
Die städtische Gebühr liegt in der Regel zwischen 30 und 100 Euro, je nach Dauer und Umfang. Die Schilder kommen hinzu, wenn eine Fachfirma sie stellt.
Zuständig ist das Amt für öffentliche Ordnung der Landeshauptstadt Stuttgart, Team Baustellen Stadtbezirke, in der Eberhardstraße 35. Das Antragsformular der Stadt nennt als Rechtsgrundlage § 45 der Straßenverkehrsordnung.
Beantragen lässt sie sich auf zwei Wegen: online über das Serviceportal service-bw.de, wofür in der Regel ein persönliches Servicekonto nötig ist, oder mit dem PDF-Formular „Antrag zur Aufstellung/Befreiung von Haltverboten“, das per E-Mail an baustellen@stuttgart.de geht. Im Formular benennen Sie die Person, die für die Verkehrssicherung verantwortlich ist. In den Nachbarstädten sind andere Stellen zuständig, etwa in Korntal-Münchingen, Gerlingen und Ditzingen.
Die Fristen der Stadt Stuttgart in der Reihenfolge, in der sie anfallen.
Online über service-bw oder mit dem Formular der Stadt, adressiert an das Amt für öffentliche Ordnung.
Laut Stadt meist 30 bis 100 Euro, je nach Dauer und Umfang.
Mindestens drei volle Kalendertage vorher, dazu die Kennzeichen der parkenden Autos notieren.
Wer trotz Schild parkt, darf kostenpflichtig abgeschleppt werden, frühestens am vierten Tag nach dem Aufstellen.
Die Stadt schreibt: „Bitte stellen Sie den Antrag mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Umzugstermin.“ Wer später dran ist, riskiert, dass die Genehmigung nicht rechtzeitig kommt.
Nach der Genehmigung müssen die Schilder „mind. 3 volle Kalendertage vor Inanspruchnahme“ stehen. Kostenpflichtig abgeschleppt werden darf erst ab dem vierten Tag nach dem Aufstellen. Diese Drei-Tage-Regel geht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018 zurück (Az. 3 C 25.16).
Stehen die Schilder zu kurz, gehen notwendige Abschleppkosten nach Angabe der Stadt zulasten des Genehmigungsinhabers.
Die Gebühr richtet sich nach Genehmigungszeitraum und Genehmigungsumfang und beträgt nach Angabe der Stadt „i. d. R. zwischen 30 - 100 Euro“. Festgesetzt wird sie im Genehmigungsbescheid; eine Staffel je Tag oder je Meter hat die Stadt nicht veröffentlicht.
Die Schilder sind in der Gebühr nicht enthalten. Wer sie nicht selbst beschafft, fragt die Kosten bei einer Fachfirma an.
Gefordert sind das Zeichen 283 (absolutes Haltverbot) oder 286 (eingeschränktes Haltverbot) mit dem Zusatzzeichen 1060-31 und der Angabe „ab … bis …, jeweils von … bis … Uhr“. Die Schilder stehen außerhalb der Fahrbahn am rechten Fahrbahnrand, schräg zur Straße; weiße Pfeile markieren Anfang und Ende der Zone. Über Geh- und Radwegen muss die Unterkante mindestens 2,20 Meter hoch sein.
Aufstellen darf sie in Stuttgart der Genehmigungsinhaber selbst oder eine Fachfirma. Parkplätze nur mit Mülltonnen, Stühlen oder Absperrband freizuhalten, ist dagegen unzulässig. Liegt die Wohnung im Altbau ohne Aufzug, spart ein Ladeplatz direkt vor dem Haus jeden Meter Tragweg.

Bei einem kurzfristigen Umzug ist die Zwei-Wochen-Frist oft nicht mehr zu halten. Steht vor dem Haus ohnehin ein eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286), ist dort Be- und Entladen erlaubt, solange es ohne Verzögerung geschieht. Sonst hilft eine andere Ladestelle oder eine Uhrzeit, zu der vor dem Haus Platz ist.

Quellen
Stand der Angaben: 30.09.2026.
Beim Aufstellen der Schilder notieren Sie die Kennzeichen aller Autos, die dort bereits parken. Die Liste wird gebraucht, wenn später abgeschleppt werden muss.
Nein. Ohne Genehmigung ist das unzulässig, und niemand muss eine solche Reservierung beachten.
Stehen die Schilder mindestens drei volle Tage, darf das Auto kostenpflichtig abgeschleppt werden. Zuständig ist die Einsatzleitzentrale der Verkehrsüberwachung beim Amt für öffentliche Ordnung oder die Polizei.
Wenn der Termin näher rückt als geplant: Wir prüfen Ihren Wunschtag und erfassen die Menge per Foto.
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