Kann ich die Kosten für eine Umzugsfirma von der Steuer absetzen?
Ja. Beim privaten Umzug mindern 20 % der Arbeitskosten die Einkommensteuer, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto der Firma.
Umzugskosten absetzen geht auf zwei Wegen: Beim privaten Umzug mindern 20 % der Arbeitskosten der Umzugsfirma die Einkommensteuer, höchstens 4.000 € im Jahr. Beim beruflich veranlassten Umzug zählen die Kosten als Werbungskosten, dazu kommt eine Pauschale für sonstige Auslagen.
Auf einen Blick
Ja. Beim privaten Umzug mindern 20 % der Arbeitskosten die Einkommensteuer, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto der Firma.
Nein. Begünstigt sind nur Arbeitskosten einschließlich der berechneten Fahrtkosten; Material wie Kartons bleibt außen vor.
Für beruflich veranlasste Umzüge ab dem 1. März 2024: 964 Euro für die berechtigte Person und 643 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Das ist der Stand des BMF-Schreibens vom 28. Dezember 2023.
Für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a Abs. 2 EStG „auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen“. Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen zählen dazu. Das Bundesfinanzministerium führt sie im Anwendungsschreiben vom 9. November 2016 als begünstigt auf, und die Finanzämter Baden-Württemberg bestätigen es: „Privat veranlasste Umzugskosten sind als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG berücksichtigungsfähig.“
Den Höchstbetrag von 4.000 Euro erreicht, wer im Jahr 20.000 Euro an begünstigten Kosten hat. Er gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen, nicht für jeden Umzug einzeln.
Beruflich veranlasster Umzug, maßgeblich ab dem 1. März 2024.
Begünstigt sind nur Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Dazu gehören nach dem Anwendungsschreiben auch die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten; Material wie Umzugskartons und Packmaterial bleibt außen vor.
Der Arbeitsanteil muss aus der Rechnung hervorgehen. Eine prozentuale Aufteilung durch die Firma ist zulässig, eine eigene Schätzung nicht. Achten Sie deshalb darauf, dass Arbeits- und Fahrtkosten getrennt vom Material ausgewiesen sind, auch bei einem kleinen Umzug oder der Möbelmontage.

Voraussetzung ist, dass Sie „eine Rechnung erhalten“ haben „und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“ (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Anerkannt werden Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschrift, Online-Banking, Verrechnungsscheck und EC-Kartenzahlung. Die Belege müssen Sie nur auf Verlangen vorlegen.
Beruflich veranlasst ist ein Umzug etwa beim Berufseinstieg, bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Versetzung. Das gilt auch, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit hin und zurück um mindestens eine Stunde verkürzt. Dann sind die tatsächlichen Kosten, etwa für die Beförderung des Umzugsguts, Werbungskosten.
Für sonstige Umzugsauslagen gibt es zusätzlich eine Pauschale. Für Umzüge ab dem 1. März 2024 beträgt sie 964 Euro für die berechtigte Person, für jede weitere Person im Haushalt kommen 643 Euro hinzu. Wer vorher keine eigene Wohnung hatte, kann 193 Euro ansetzen. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023. Sind Sie in den fünf Jahren davor schon einmal beruflich umgezogen, erhöhen sich die Pauschbeträge um 50 %.
Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten steuerfrei, mindert das die abziehbaren Werbungskosten.

Die Steuerermäßigung nach § 35a gibt es nur, „soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen“ (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Ein beruflich veranlasster Umzug läuft also über die Werbungskosten, ein privater über § 35a. Im Zweifel hilft das Finanzamt oder eine Steuerberatung.
Quellen
Stand der Angaben: 30.09.2026.
Für die Steuerermäßigung nicht: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Überweisung, Lastschrift oder EC-Kartenzahlung dagegen schon.
Nein. Was als Werbungskosten abgesetzt wird, kann nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend gemacht werden.
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