Ratgeber · Steuer

Umzugskosten absetzen: § 35a EStG und Pauschale

Umzugskosten absetzen geht auf zwei Wegen: Beim privaten Umzug mindern 20 % der Arbeitskosten der Umzugsfirma die Einkommensteuer, höchstens 4.000 € im Jahr. Beim beruflich veranlassten Umzug zählen die Kosten als Werbungskosten, dazu kommt eine Pauschale für sonstige Auslagen.

Auf einen Blick

  • 20 %der Arbeitskosten beim privaten Umzug§ 35a Abs. 2 EStG
  • 4.000 €Höchstbetrag der Steuerermäßigung im Jahr§ 35a Abs. 2 EStG
  • 964 €Pauschale für sonstige Auslagen beim beruflichen UmzugBMF-Schreiben vom 28.12.2023

Kurz beantwortet

Kann ich die Kosten für eine Umzugsfirma von der Steuer absetzen?

Ja. Beim privaten Umzug mindern 20 % der Arbeitskosten die Einkommensteuer, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto der Firma.

Zählen Umzugskartons mit?

Nein. Begünstigt sind nur Arbeitskosten einschließlich der berechneten Fahrtkosten; Material wie Kartons bleibt außen vor.

Wie hoch ist die Umzugspauschale?

Für beruflich veranlasste Umzüge ab dem 1. März 2024: 964 Euro für die berechtigte Person und 643 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Das ist der Stand des BMF-Schreibens vom 28. Dezember 2023.

Privater Umzug

20 % der Arbeitskosten nach § 35a EStG

Für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer nach § 35a Abs. 2 EStG „auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen“. Umzugsdienstleistungen für Privatpersonen zählen dazu. Das Bundesfinanzministerium führt sie im Anwendungsschreiben vom 9. November 2016 als begünstigt auf, und die Finanzämter Baden-Württemberg bestätigen es: „Privat veranlasste Umzugskosten sind als haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG berücksichtigungsfähig.“

Den Höchstbetrag von 4.000 Euro erreicht, wer im Jahr 20.000 Euro an begünstigten Kosten hat. Er gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen, nicht für jeden Umzug einzeln.

Im Vergleich

Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen

Beruflich veranlasster Umzug, maßgeblich ab dem 1. März 2024.

  1. Berechtigte Person964 €
  2. Jede weitere Person im Haushalt643 €
  3. Ohne eigene Wohnung vorher193 €
Was zählt

Arbeit und Fahrt ja, Kartons nein

Begünstigt sind nur Arbeitskosten (§ 35a Abs. 5 Satz 2 EStG). Dazu gehören nach dem Anwendungsschreiben auch die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten; Material wie Umzugskartons und Packmaterial bleibt außen vor.

Der Arbeitsanteil muss aus der Rechnung hervorgehen. Eine prozentuale Aufteilung durch die Firma ist zulässig, eine eigene Schätzung nicht. Achten Sie deshalb darauf, dass Arbeits- und Fahrtkosten getrennt vom Material ausgewiesen sind, auch bei einem kleinen Umzug oder der Möbelmontage.

Wohnungsflur am Umzugstag mit gestapelten Umzugskartons, eingerolltem Teppich und Sackkarre, die Wohnungstür steht zum Treppenhaus offen
Nachweis

Rechnung und Überweisung, keine Barzahlung

Voraussetzung ist, dass Sie „eine Rechnung erhalten“ haben „und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist“ (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Anerkannt werden Überweisung, Dauerauftrag, SEPA-Lastschrift, Online-Banking, Verrechnungsscheck und EC-Kartenzahlung. Die Belege müssen Sie nur auf Verlangen vorlegen.

Beruflicher Umzug

Werbungskosten und Pauschale

Beruflich veranlasst ist ein Umzug etwa beim Berufseinstieg, bei einem Arbeitgeberwechsel oder einer Versetzung. Das gilt auch, wenn sich die Fahrzeit zur Arbeit hin und zurück um mindestens eine Stunde verkürzt. Dann sind die tatsächlichen Kosten, etwa für die Beförderung des Umzugsguts, Werbungskosten.

Für sonstige Umzugsauslagen gibt es zusätzlich eine Pauschale. Für Umzüge ab dem 1. März 2024 beträgt sie 964 Euro für die berechtigte Person, für jede weitere Person im Haushalt kommen 643 Euro hinzu. Wer vorher keine eigene Wohnung hatte, kann 193 Euro ansetzen. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023. Sind Sie in den fünf Jahren davor schon einmal beruflich umgezogen, erhöhen sich die Pauschbeträge um 50 %.

Erstattet der Arbeitgeber Umzugskosten steuerfrei, mindert das die abziehbaren Werbungskosten.

Taschenrechner, Brille und Unterlagen auf einem hellen Schreibtisch
Nicht doppelt

Entweder Werbungskosten oder § 35a

Die Steuerermäßigung nach § 35a gibt es nur, „soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen“ (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Ein beruflich veranlasster Umzug läuft also über die Werbungskosten, ein privater über § 35a. Im Zweifel hilft das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Fragen und Antworten

Weitere Fragen zum Absetzen der Umzugskosten

Darf ich die Umzugsfirma bar bezahlen?

Für die Steuerermäßigung nicht: Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Überweisung, Lastschrift oder EC-Kartenzahlung dagegen schon.

Kann ich für denselben Umzug Werbungskosten und § 35a geltend machen?

Nein. Was als Werbungskosten abgesetzt wird, kann nicht zusätzlich nach § 35a EStG geltend gemacht werden.

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