Ratgeber · Pflege

Seniorenumzug: Zuschuss der Pflegekasse

Für einen Seniorenumzug in eine Wohnung, die besser zur Pflege passt, kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro zuschießen. Voraussetzung ist ein festgestellter Pflegegrad; den Antrag stellen Sie mit einem Kostenvoranschlag, bevor der Umzug beginnt.

Auf einen Blick

  • 4.180 €Höchstbetrag je Maßnahme§ 40 Abs. 4 SGB XI
  • 16.720 €Obergrenze je Maßnahme bei mehreren Pflegebedürftigen (4 × 4.180 €)§ 40 Abs. 4 SGB XI
  • 3 WochenEntscheidungsfrist der Pflegekasse, mit Gutachten 5 Wochen§ 40 Abs. 7 SGB XI

Kurz beantwortet

Zahlt die Pflegekasse einen Umzug?

Sie kann, wenn ein Pflegegrad festgestellt ist und die neue Wohnung die Pflege zu Hause ermöglicht oder erheblich erleichtert. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro.

Gilt der Zuschuss auch bei Pflegegrad 1?

Ja. Zuschüsse zur Verbesserung des Wohnumfelds gehören ausdrücklich zu den Leistungen bei Pflegegrad 1 (§ 28a SGB XI).

Gibt es den Zuschuss auch für den Umzug ins Pflegeheim?

Nein. Gefördert wird der Umzug in eine Wohnung, die auf Dauer der Lebensmittelpunkt ist. Ein Alten- oder Pflegeheim gilt dafür nicht als Wohnung.

Gesetz

Was § 40 SGB XI vorsieht

Die Pflegekasse kann Zuschüsse für Maßnahmen zahlen, die das Wohnumfeld eines Pflegebedürftigen verbessern (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Voraussetzung ist, dass dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Der Zuschuss beträgt bis zu 4.180 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige zusammen, gibt es bis zu 4.180 Euro je Person, insgesamt höchstens 16.720 Euro. Beide Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025.

Das gilt für die Pflegegrade 1 bis 5. Es ist eine Ermessensleistung: Die Kasse „kann“ zahlen, einen festen Betrag gibt es nicht. Der Entwurf zur Pflegereform, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, lässt diese Beträge unverändert.

Vom Antrag bis zur Erstattung

Die Reihenfolge, die Pflegekassen und Verbraucherzentrale empfehlen.

  1. Vorher

    Pflegegrad klären

    Ohne festgestellten Pflegegrad lehnt die Kasse den Antrag ab.

  2. Antrag

    Mit Kostenvoranschlag einreichen

    Dazu eine kurze Begründung, warum die neue Wohnung die Pflege erleichtert.

  3. 3 Wochen

    Entscheidung abwarten

    Mit Gutachten fünf Wochen. Ohne begründete Mitteilung gilt der Zuschuss danach als genehmigt.

  4. Danach

    Umziehen und Rechnung einreichen

    Erstattet werden höchstens die tatsächlichen Kosten, bis 4.180 Euro.

Umzug

Auch ein Umzug kann eine Maßnahme sein

Im Gesetz steht der Umzug nicht. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Pflegekassen zählen ihn in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 2. April 2026 aber dazu. Danach kann auch ein Umzug in eine passende Wohnung eine solche Maßnahme sein, „z. B. Umzug aus einer Obergeschoss- in eine Parterrewohnung“. Dann kann die Pflegekasse die Umzugskosten bezuschussen.

Muss die neue Wohnung zusätzlich angepasst werden, zählt das mit: Der Zuschuss für Umzug und Umbau zusammen ist auf 4.180 Euro begrenzt. Ein Umzug ins Pflegeheim zählt nicht, denn ein Heim ist nach dem Rundschreiben keine Wohnung in diesem Sinn.

Älteres Paar sitzt lächelnd nebeneinander in einem hellen Wohnzimmer
Antrag

Erst beantragen, dann umziehen

Leistungen der Pflegeversicherung gibt es auf Antrag (§ 33 SGB XI). Das Rundschreiben empfiehlt, den Zuschuss vor Beginn der Maßnahme mit einem Kostenvoranschlag zu beantragen; die Verbraucherzentrale rät, mit der Umsetzung zu warten, bis die schriftliche Bewilligung vorliegt. Andernfalls kann der Zuschuss abgelehnt werden.

Als Kostenvoranschlag eignet sich das schriftliche Angebot der Umzugsfirma, etwa nach einer Umzugsanfrage bei uns. Fügen Sie eine kurze Begründung bei, warum die neue Wohnung die Pflege erleichtert, zum Beispiel, weil keine Treppe mehr zu steigen ist wie beim Umzug aus dem Altbau ohne Aufzug.

Hände füllen am Küchentisch ein Formular aus, daneben Wohnungsschlüssel und ein geschlossener Umzugskarton
Fristen

Drei Wochen für die Entscheidung

Die Pflegekasse muss zügig entscheiden, spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrags; wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, sind es fünf Wochen (§ 40 Abs. 7 SGB XI). Erst wenn die Frist verstrichen ist, ohne dass die Kasse entschieden oder einen hinreichenden Grund mitgeteilt hat, gilt der Zuschuss als genehmigt.

Das gilt nicht, wenn noch kein Pflegegrad festgestellt ist. Wer schon vor der Entscheidung umzieht, hat wegen einer verspäteten Antwort keinen Anspruch auf Erstattung.

Abrechnung

Was erstattet wird

Der Zuschuss ist auf die tatsächlichen Kosten begrenzt. Kostet der Umzug mehr als 4.180 Euro, tragen Sie den Rest selbst. Berücksichtigt werden laut Rundschreiben Arbeitslohn, Material und Gebühren, etwa für Genehmigungen. Welche Posten einer Umzugsrechnung die Kasse im Einzelfall anerkennt, entscheidet sie selbst.

Nach dem Umzug reichen Sie die Rechnung bei der Pflegekasse ein. Ändert sich die Pflegesituation später und wird eine weitere Maßnahme nötig, ist ein neuer Zuschuss bis 4.180 Euro möglich.

Schreibtisch mit Rechnung, Taschenrechner, Stift und Kaffeetasse, dahinter ein Umzugskarton
Fragen und Antworten

Weitere Fragen zum Zuschuss der Pflegekasse

Muss ich den Antrag vor dem Umzug stellen?

Das Gesetz schreibt es nicht ausdrücklich vor, aber Pflegekassen und Verbraucherzentrale raten dazu: Antrag mit Kostenvoranschlag vorher stellen und die Bewilligung abwarten. Sonst droht eine Ablehnung.

Wie lange dauert die Entscheidung der Pflegekasse?

Höchstens drei Wochen nach Eingang des Antrags, mit Gutachten fünf Wochen.

Bekommen zwei Pflegebedürftige in einer Wohnung mehr?

Ja, bis zu 4.180 Euro je Person, bei zwei Pflegebedürftigen also bis 8.360 Euro. Mehr als 16.720 Euro je Maßnahme gibt es auch bei mehr Personen nicht.

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