Darf ich in Stuttgart am Sonntag umziehen?
Ein ausdrückliches Umzugsverbot gibt es nicht. Das Feiertagsgesetz verbietet aber öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Sonntagsruhe stören. Ob ein Umzug darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab.
Für einen Umzug am Sonntag gelten in Stuttgart andere Regeln als werktags: das Feiertagsgesetz Baden-Württemberg, das Arbeitszeitgesetz und das Sonntagsfahrverbot für große Lkw.
Auf einen Blick
Ein ausdrückliches Umzugsverbot gibt es nicht. Das Feiertagsgesetz verbietet aber öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Sonntagsruhe stören. Ob ein Umzug darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab.
Meist, weil Beschäftigte an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht arbeiten dürfen. Lkw über 7,5 t fahren dann außerdem gewerblich nicht.
Lkw über 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse und jeder Lkw mit Anhänger, wenn sie geschäftsmäßig oder gegen Entgelt Güter befördern, und zwar von 0 bis 22 Uhr.
Maßgeblich ist § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Sonntage und Feiertage: „An den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen, verboten, soweit in gesetzlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.“
Ausgenommen sind unter anderem unaufschiebbare Arbeiten, die „zur Befriedigung häuslicher … Bedürfnisse“ erforderlich sind (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 b). Darüber hinaus kann die Behörde in besonderen Ausnahmefällen befreien; für einen Stadtkreis wie Stuttgart ist das die Stadtverwaltung. Ein Verstoß kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500 Euro geahndet werden (§ 13 FTG).
§ 9 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes lautet: „Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.“ Die Ausnahmen in § 10 nennen Umzüge nicht ausdrücklich. Ob ein Betrieb im Einzelfall darunter fällt, kann die Aufsichtsbehörde feststellen (§ 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG). In Stuttgart ist das die Gewerbeaufsicht der Stadt.
Für ein Umzugsunternehmen mit Angestellten ist der Sonntag damit in der Regel kein Arbeitstag.
§ 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung verbietet an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 22 Uhr, „zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern“ Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lkw zu führen. Ein Lkw bis 7,5 Tonnen ohne Anhänger fällt nach dem Wortlaut nicht darunter.
Als Feiertage gelten dabei in Baden-Württemberg auch Fronleichnam und Allerheiligen. Der 6. Januar steht nicht in der Liste der Straßenverkehrsordnung, ist nach dem Landesgesetz aber ein gesetzlicher Feiertag.
Ein ausdrückliches Verbot privater Umzüge ist nicht bekannt, eine amtliche Auslegung oder ein Urteil speziell dazu ebenso wenig. Entscheidend bleibt die Frage, ob das Tragen und Laden die Ruhe des Tages stört. Wer sonntags Kartons schleppt, riskiert also Ärger mit den Nachbarn und im Zweifel mit der Ortspolizeibehörde.
Die verlässliche Wahl ist ein Werktag, und auch der Samstag ist einer.
Quellen
Stand der Angaben: 30.09.2026.
Die Ortspolizeibehörde kann eine Geldbuße bis zu 1.500 Euro verhängen.
Feiertagsgesetz und Arbeitszeitgesetz gelten an allen gesetzlichen Feiertagen, in Baden-Württemberg etwa auch am 6. Januar, an Fronleichnam und an Allerheiligen. Das Lkw-Fahrverbot gilt am 6. Januar nicht.
Umziehen am Samstag, ohne Urlaubstag, mit schriftlichem Angebot vorab.
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